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Corona: Nur „Geboosterte“ dürfen ohne Test in die Gastronomie
Ab Donnerstag, 13. Januar, gilt in Nordrhein-Westfalen und damit auch im Ennepe-Ruhr-Kreis eine veränderte Coronaschutzverordnung. Auf den insgesamt 14 Seiten berücksichtigt die Landesregierung die Ergebnisse der Bund-Länder-Beratungen von Ende letzter Woche. Ziel ist es nach wie vor, die Zahl der Gesamtinfektionen zu begrenzen und so insbesondere Personalausfälle in Einrichtungen der kritischen Infrastruktur gering zu halten.
Wichtige Neuregelungen finden sich für den Zugang zur Gastronomie sowie zu Testvorgaben für geboosterte oder genesene Personen.
Geimpfte Personen müssen jetzt auch für den Besuch von gastronomischen Betrieben einen negativen Schnelltest vorlegen. Eine Regelung, die in dieser Form bereits seit Ende Dezember für die Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten in Kraft ist. In allen Fällen gilt: Das Testergebnis darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Von dieser 2G plus Pflicht befreit sind zukünftig alle, die ihren vollständigen Impfschutz bereits aufgefrischt haben. Dies gilt unmittelbar nach Erhalt der Boosterimpfung. Ebenfalls keinen Testnachweis benötigen diejenigen, die nach vollständiger Grundimpfung in den letzten drei Monaten von Corona genesen sind.
Ebenfalls neu: An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist – also bei 3G und bei 2G+ – kann ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden. Ein negatives Ergebnis wird nicht bescheinigt und macht damit nur den Weg in die jeweilige Einrichtung oder zum jeweiligen Angebot frei. Ob und in welcher Form diese rechtliche Möglichkeit genutzt wird, entscheiden die Betreiber und Anbieter.
Wegen der deutlich höheren Infektiösität der Omikron-Variante wird die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken wieder ausgeweitet. Aufgesetzt werden müssen sie nun wieder in Warteschlangen im Freien und bei Veranstaltungen und Versammlungen, sofern für diese keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt. Als einheitliche Zuschauerobergrenze für Großveranstaltungen nennt die Verordnung aus Düsseldorf 750 Personen.
Unverändert sind die Vorgaben für Kontakte. Im Innen- wie im Außenbereich dürfen an privaten Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen maximal zehn Personen teilnehmen. Kinder bis einschließlich 13 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Sobald eine ungeimpfte Person beteiligt ist, reduziert sich der Kreis auf Mitglieder des eigenen Hausstands plus maximal zwei Personen eines weiteren Hausstands. Nichts Neues liefert die Verordnung auch für Discotheken und Clubs, sie bleiben geschlossen.
Zu den Quarantäneregeln schreibt die Landesregierung: „Bis Anfang nächster Woche ist mit der Anpassung der RKI-Empfehlungen zum Kontaktpersonenmanagement zu rechnen. Hierdurch werden unter anderem im Bereich Quarantäne bundeseinheitliche Maßstäbe zum Umgang mit geimpften, genesenen und geboosterten Personen gesetzt. Die Anpassung der Test- und Quarantäneverordnung des Landes erfolgt im Anschluss.“
Hierauf nicht zu warten, hatte der der Krisenstab des Ennepe-Ruhr-Kreises nach Rücksprache mit dem Landesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereits am Samstag entschieden. Im Rahmen sogenannter Einzelfallentscheidungen setzt die Kreisverwaltung die von Bundeskanzler Olaf Scholz ohne Startdatum genannten vereinfachten Regeln und verkürzten Quarantänezeiten bereits um. Diese Vorgehensweise wurde inzwischen durch einen Erlass des Landes bestätigt.
Die angepasste Coronaschutzverordnung der Landesregierung gilt bis zum 7. Februar. Im Wortlaut ist sie unter www.land.nrw/corona zu finden.
Erste Wahl im Kampf gegen Corona bleibt das Impfen. Zum einen geht es darum, die Quote der vollständig Geimpften weiter zu erhöhen. Zum anderen um die Auffrischungsimpfungen.
Nicht aus den Augen verlieren sollte jeder aber auch die AHA+A+L-Standards. Also Abstand wahren, Hygiene achten und – wo sicherer – Alltag mit medizinischer Maske, möglichst mit FFP2. Dazu Corona-Warn-App nutzen und Innenräume regelmäßig lüften. Ebenso sinnvoll ist es, Kontakte eigenverantwortlich zu begrenzen und vor Zusammenkünften freiwillig einen Schnelltest durchzuführen.
Symbolfoto / Archiv