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Corona: Maskenpflicht und Einschränkungen bei der Verwaltung
- Alle geschlossene Räume, die öffentlich oder im Besuchs- und Kundenverkehr zugänglich sind (z.B. Geschäfte, Banken, Behörden, Arztpraxen)
- Märkte
- In und an sonstigen Verkaufsstellen im Außenbereich
- Zu einem Geschäft gehörende Parkplätze, Flächen und Zuwegungen
- Parkhaus
- Parkplatz zwischen Parkhaus und Lidl
- Bahnsteig mit Zuwegungen
- Bushaltestellen (bis zu einer Entfernung von 15 Metern ab dem Haltestellenschild)
- Busse, Bahnen und Taxis
- Spielplätze (Ausnahme: Kinder im nicht schulpflichtigen Alter)
- Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung
- Bei zulässigen Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
- Bei zulässigen Versammlungen und Veranstaltungen unter freiem Himmel bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen
- Darüber hinaus immer dann, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
Symbolfoto / Archiv