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Kurz berichtet

Osterfeuer: Anmeldung bis zum 2. März möglich

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Zur Tradition des Osterfestes gehören auch die sogenannten Brauchtumsfeuer. Wer in Wetter ein solches Osterfeuer plant, kann dies – unter bestimmten Auflagen –noch bis zum 2. März schriftlich beim Ordnungsamt der Stadt Wetter (Ruhr) anmelden.

Nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Durchführung von Brauchtumsfeuern auf dem Gebiet der Stadt Wetter (Ruhr) sind nur noch öffentliche Brauchtumsfeuer erlaubt, an denen jedermann teilnehmen kann.

Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören Osterfeuer. Das Osterfeuer darf nur am Karsamstag ab 18 Uhr entzündet und muss bis spätestens 24 Uhr vollständig abgebrannt werden.

Für das Jahr 2018 geplante Osterfeuer sind spätestens bis zum 2. März 2018 schriftlich unter Verwendung der „Anzeige eines Brauchtums-/Osterfeuers“ anzumelden.

Ein Anzeigeformular für ein Osterbrauchtumsfeuer sowie ein entsprechendes Merkblatt stehen auf der städtischen Internetseite unter www.stadt-wetter.de/servicein-wetter/buergerservice/anliegen-a-z/dienstleistung/show/osterfeuer/als Download zur Verfügung. Auf dieser Seite gibt es auch weitere Infos rund um das Osterfeuer.

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Die Stadt Wetter (Ruhr) wird auf ihrer Homepage eine Liste der zugelassenen Osterfeuer veröffentlichen und diese auch der örtlichen Presse zur Veröffentlichung überlassen, so dass jedermann die Möglichkeit hat, teilzunehmen.

Osterfeuer, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, entsprechen nicht den Voraussetzungen und werden untersagt. Am Ostersamstag werden seitens des Ordnungsamtes umfangreiche Kontrollen durchgeführt. Falls jemand ein Osterfeuer anzündet, welches nicht den Voraussetzungen entspricht oder die Auflagen nicht einhält, kann dies mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

Symbolfoto / Archiv

 

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